Satzung des „Reit- und Fahrverein Schlern“
Kapitel I
Gründung, Ziel und Zweck
Art. 1. Name – Sitz – Dauer
1. Im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117/2017 (nachstehend auch als „Kodex des Dritten Sektors“ bezeichnet) und der einschlägigen für Vereine geltenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches wird der nicht anerkannte Verein mit dem Namen Reit- und Fahrverein Schlern gegründet, nachstehend auch kurz „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Kastelruth. Eine etwaige Änderung des Sitzes innerhalb des Gebiets der Gemeinde Kastelruth erfordert keine Satzungsänderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Vereinsausschusses vorliegt und die Änderung anschließend den zuständigen Stellen mitgeteilt wird.
3. Der Verein kann Sektionen oder Zweitsitze einrichten.
4. Der Verein hat unbegrenzte Dauer.
Art. 2. Verwendung der Abkürzung „VFG” oder des Namenszusatzes „Verein zur Förderung des Gemeinwesens “
1. Nach der Einrichtung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors und nach der Eintragung des Vereins in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses muss der Verein in seinem Namen die Abkürzung „VFG“ oder „Verein zur Förderung des Gemeinwesens“ führen. Ab der Eintragung in die betreffende Sektion des Einheitsregisters wird daher die Bezeichnung des Vereins wie folgt abgeändert: “Reit- und Fahrverein Schlern VFG“.
2. Ab diesem Zeitpunkt muss der Verein in seinen Schriftstücken, im Schriftverkehr und in den für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen die Abkürzung „VFG“ verwenden.
Art. 3. Ziel und Zweck
1. Der Verein ist überparteiisch und überkonfessionell; er stützt sich bei der Umsetzung seiner institutionellen und seiner Vereinstätigkeit auf die Grundsätze der Demokratie, sozialen Teilhabe und Ehrenamtlichkeit.
2. Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinnützige Ziele, dadurch, dass er ausschließlich oder hauptsächlich eine oder mehrere Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zugunsten der eigenen Mitglieder, der Angehörigen oder zugunsten Dritter ausübt.
3. Der Verein hat eine soziale Ausrichtung, ist auf dem Prinzip der Solidarität aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke;
4. Der Verein ist in den folgenden Bereichen tätig:
a) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich der Tätigkeiten, auch im Bereich des Verlagswesens, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel;
b) Organisation und Ausübung von Amateursportaktivitäten;
5. Der Verein setzt sich folgende Ziele:
a) Förderung des Reitsports, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, therapeutische, fachliche, ideelle und materielle Pflege des Sports im Allgemeinen.
b) Der Verein soll den Freizeitreitern das Pferd als Lebewesen mit seinen ganz speziellen Verhaltensweisen näherbringen und deshalb soll das Reiten nur ein Teilbereich der Beschäftigung mit dem Pferd sein. Es ist Aufgabe des Vereins den Mitgliedern einen besseren Umgang mit dem Pferd zu vermitteln, sowie für mehr Sicherheit und Ordnung in Feld und Wald zu sorgen;
c) Der Verein soll die Beteiligung an Aus- und Weiterbildung, sowie an Reitturnieren fördern, welche ein möglichst natürliches Partnerschaftsverhältnis Pferd – Reiter zum Inhalt haben;
Art. 4. Tätigkeit
1. Zur Erreichung der oben genannten Ziele kann der Verein folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Turniere;
b) Aus- und Weiterbildungen für Reiter und Pferd;
c) Die Tätigkeit des Vereins ist den Pferden und der Freizeitgestaltung mit den Pferden gewidmet. Besonderes Augenmerk gilt der Förderung der Jugend im Umgang mit dem Pferd als sinnvolle Freizeitgestaltung;
d) Der Verein bietet seine Mitarbeit den Zivilschutzorganisationen, dem Alpenverein und der Landesforstbehörde an und leistet Hilfestellung bei Naturkatastrophen, Suchaktionen und Unfällen. Ebenfalls soll der Verein seine Unterstützung Menschen mit Behinderungen anbieten;
e) Der Verein kann beim Verband der Südtiroler Sportvereine, bei in- und ausländischen Reit- und Fahrsportverbänden, bei Natur- und Tierschutzverbänden sowie bei Forstverbänden Mitglied werden;
f) Zu den angeführten Haupttätigkeiten, kann der Verein alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die institutionellen Zielsetzungen förderlich, nützlich und/oder notwendig sind. Um diese Ziele zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, pachten, anmieten und vermieten. Auch kann der Verein den Vereinseinrichtungen angeschlossene oder mit diesen verbundenen Betrieben jeder Art führen, pachten oder verpachten;
2. Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptvereinstätigkeit dienlich sind. Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vereinsausschuss, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Generalversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.
3. Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren; dabei sind die Modalitäten, Bedingungen und Beschränkungen zu beachten, die in Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors und in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.
Kapitel II
Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft
Art. 5. Bestimmungen über die interne Vereinsordnung
1. Die interne Vereinsordnung orientiert sich an den Grundsätzen der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder; die Vereinsämter werden durch Wahlen besetzt, alle Mitglieder können ernannt werden.
2. In Bezug auf die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein werden alle Mitglieder gleichbehandelt.
Art. 6. Mitglieder
1. Der Verein hat
a) Mitglieder, welche das Reiten oder Fahren als Sportart oder als Freizeitbeschäftigung betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben, den Verein moralisch und finanziell unterstützen, sowie Ehrenmitglieder, welche besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
2. Als Vereinsmitglieder zugelassen sind alle physischen und juristischen Personen, die sich zu den institutionellen Zielen des Vereins bekennen und an der Erreichung dieser Ziele mitwirken wollen.
3. Der Vereinsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit und die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden, das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unberührt.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vereinsausschuss verliehen werden.
Art. 7. Aufnahmeverfahren
1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss einen schriftlichen Antrag an den Vereinsausschuss stellen, dem die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern obliegt. In diesem Antrag muss sich der Antragsteller auch dazu verpflichten, die Vereinssatzung und die internen Geschäftsordnungen anzunehmen und die Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Generalversammlung einzuhalten und am Vereinsleben mitzuwirken.
2. Mit der Einzahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages werden die Satzungen des Vereins anerkannt.
3. Die von Minderjährigen eingereichten Mitgliedsanträge müssen von einer Person, die die elterliche Gewalt ausübt, unterzeichnet werden. Der Elternteil, der den Antrag unterzeichnet, vertritt den minderjährigen Sohn/die minderjährige Tochter in jeder Hinsicht gegenüber dem Verein, haftet diesem gegenüber für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds und entlastet den Verein von jeglicher Verantwortung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig der Vereinsausschuss.
4. Der Vereinsausschuss beschließt die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Einreichung des Antrags. Der Vereinsausschuss muss nach nichtdiskriminierenden Kriterien sowie im Einklang mit den angestrebten Zielen und den vom Verein ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse entscheiden.
5. Die Annahme des Antrags wird dem neuen Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt; das neue Mitglied muss in die Mitgliederverzeichnis eingetragen werden.
6. Eine etwaige Ablehnung muss begründet und dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung beim Vereinsausschuss einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vereinsausschuss zu richten. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Der Antragsteller hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben ab ihrer Eintragung in das Mitgliederverzeichnis Anspruch auf die Ausübung der Mitgliedsrechte, vorausgesetzt, dass sie ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt haben; ausgenommen ist das Stimmrecht in der Generalversammlung, das in Art. 17, Abs. 2 der vorliegenden Satzung geregelt ist.
2. Die Mitglieder haben das Recht:
a) mit Stimmrecht an der Versammlung teilzunehmen; sie haben das aktive und das passive Wahlrecht (das passive Wahlrecht ab Erreichen der Volljährigkeit)
b) über alle Tätigkeiten und Initiativen des Vereins informiert zu werden und daran teilzunehmen;
c) an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen;
d) an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken;
e) Einsicht zu nehmen in die Unterlagen des Vereins. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied dem Vereinsausschuss einen ausdrücklichen Antrag auf Einsichtnahme vorlegen. Der Vereinsausschuss ermöglicht innerhalb von maximal 15 (fünfzehn) Tagen die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt am Vereinssitz in Anwesenheit der vom Vereinsausschuss angegebenen Person.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) ihr Verhalten nach dem Geist und den Zielen des Vereins auszurichten und den Namen des Vereins zu schützen, sowohl im Umgang der Mitglieder untereinander als auch in der Beziehung der Mitglieder zu den Vereinsorganen;
b) die Satzung, etwaige interne Geschäftsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten;
c) an den Versammlungen teilzunehmen;
d) den etwaigen Mitgliedsbeitrag pünktlich in der Höhe und in der Form einzuzahlen, die jährlich für das nächste Geschäftsjahr von der Vereinsausschuss festgelegt werden. Die Beitragshöhe kann für einzelne Gruppen und Mitglieder verschieden hoch sein. Der Vereinsausschuss kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
e) die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, ist dem Schiedsgericht des Vereins zu überlassen und die von ihm getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
4. Die Anteile und die Mitgliedsbeiträge sind nicht übertragbar.
Art. 9. Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern endet ausfolgenden Gründen:
a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt. Jedes Mitglied kann dem Vereinsausschuss jederzeit schriftlich (handschriftlich oder Elektronisch) seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung.
2. Der Ausschluss des Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:
a) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
b) den Ruf oder das Ansehen des Vereines schädigt;
c) dem Verein erheblichen materiellen oder moralischen Schaden zufügt;
d) den Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter Zahlungsaufforderung für 2 (zwei) aufeinanderfolgende Jahre ab Beginn des Geschäftsjahres nicht einzahlt. Der Vereinsausschuss teilt diese Pflicht allen Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist mit, damit diese die Einzahlung vornehmen können. Das Mitglied, das seine Mitgliedschaft verliert, kann einen neuen Mitgliedsantrag gemäß Art. 7 der vorliegenden Satzung stellen.
3. Der vom Vereinsausschuss ausgesprochene Ausschluss muss begründet und der betroffenen Person schriftlich (handschriftlich oder Elektronisch) innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung mitgeteilt werden.
4. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung beim Schiedsgericht des Vereins einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an das Schiedsgericht des Vereins zu richten. In diesem Fall bleibt der betreffende Ausschlussbeschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von 90 (neunzig) Tagen.
5. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus welchem Grund auch immer stehen diesem oder dessen Erben keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteils des Vereins zu.
Kapitel III
Bestimmungen betreffend das Ehrenamt
Art. 10. Ehrenamtlich Tätige und ehrenamtliche Tätigkeit
1. Ehrenamtlich Tätige sind natürliche Personen, die die Vereinsziele teilen und aus freier Entscheidung ihre Tätigkeit persönlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt) ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten.
2. Der Verein muss die ehrenamtlich Tätigen (Mitglieder oder Nichtmitglieder), die ihre Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben, in ein eigenes Verzeichnis eintragen.
3. Der Verein muss für seine ehrenamtlich Tätigen weiters eine für die ehrenamtliche Tätigkeit geltende Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschließen.
4. Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempfänger/von der Hilfeempfängerin. Den ehrenamtlich Tätigen dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind und genau belegt werden müssen; die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Vereinsausschuss und in dem von ihm festgesetzten Rahmen.
Art. 11. Ehrenamtlich Tätige und bezahlte Mitarbeiter
1. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
2. Der Verein nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die den Mitgliedsorganisationen angehören.
3. Der Verein kann Personal aufnehmen oder die Mitarbeit von selbständig Erwerbstätigen oder andere Leistungen, auch die der eigenen Mitglieder, nur dann in Anspruch nehmen, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeit im allgemeinen Interesse und zur Erreichung der Vereinsziele nötig ist. Die Anzahl der in der Vereinstätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer darf nicht 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlich Tätigen oder 5% (fünf Prozent) der Mitgliederzahl überschreiten.
Kapitel IV
Vereinsorgane
Art. 12. Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind:
a) Die Generalversammlung;
b) Der Vereinsausschuss;
c) Das Schiedsgericht;
d) Die Rechnungsprüfer – Revisoren;
2. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt nach dem Grundsatz der möglichst freien und umfassenden Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.
3. Mitgliedern unter achtzehn Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.
Art. 13. Die Generalversammlung: Zusammensetzung, Modalitäten der Einberufung und Funktionsweise
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben;
2. Die ordentliche Generalversammlung muss vom Vorsitzenden des Vereins aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vereinsausschusses mindestens einmal im Jahr oder nach Ablauf des Geschäftsjahres – innerhalb 30. April – zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen werden.
3. Die Generalversammlung beruft in der Regel der 1. Vorsitzende ein. Es steht ihm frei dazu auch die Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht einzuladen, sowie auch Nichtmitglieder und Ehrengäste.
4. Die Einberufung erfolgt auf Elektronischem Wege und muss den Mitgliedern mindestens 8 (acht) Tagen vor Abhaltung der Generalversammlung mit Bekanntgabe von Ort, Tag und Uhrzeit, der ersten und der zweiten Einberufung sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte. Die zweite Einberufung muss innerhalb 24 (vierundzwanzig) Stunden nach der ersten Einberufung angesetzt werden.
5. Die Versammlung kann auch über Videokonferenz abgehalten werden, vorausgesetzt, dass alle Teilnehmer identifiziert werden können und dass sie in Echtzeit der Diskussion folgen und an der Besprechung der behandelten Themen und an der Abstimmung teilnehmen können. Als Versammlungsort gilt der Ort, an dem sich der Vorsitzende befindet und an dem auch der Schriftführer anwesend sein muss, um die Erstellung und Unterzeichnung des Protokolls im entsprechenden Verzeichnis zu ermöglichen. Sollte es während der Versammlung zu einem Ausfall der Verbindung kommen, wird die Versammlung vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter für unterbrochen erklärt. Die bis zur Unterbrechung getroffenen Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit.
6. Jedes Mitglied kann persönlich an der Versammlung teilnehmen oder sich von einem anderen Mitglied per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und unterzeichnet werden und muss den Namen des vertretenen Mitglieds und der bevollmächtigten Person enthalten. Pro Mitglied sind max. 3 (drei) Vollmachten zulässig.
7. Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Generalversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Vereinssitz aufbewahrte Verzeichnis der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Generalversammlung eingetragen.
Art. 14. Beschlüsse der Generalversammlung:
1. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl mittels Stimmzettel oder durch Hand aufheben, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
2. Die Wahl der Vereinsorgane laut. Art. 12 erfolgt auf jedem Fall mittels geheimer Wahl.
3. Bei Wahlen der Vereinsorgane gilt derselbe Beschlussfassungsmodus wie im Absatz 8 dieses Artikels angeführt. Es können bis zu 4 (vier) Vorzugsstimmen für die Wahl des Vereinsausschuss und eine Vorzugsstimme für die Wahl des RPO abgegeben werden.
4. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.
5. Bei jeder Generalversammlung kann der Vereinsausschuss die Vertrauensfrage stellen oder von mehr als ¼ (ein Viertel) der stimmberechtigten Mitglieder ein Misstrauensantrag gegen den Vereinsausschuss eingebracht werden. Misstrauensanträge sind nur dann gültig, wenn sie 5 (fünf) Tage vor der Generalversammlung am Vereinssitz schriftlich hinterlegt und von) mehr als ¼ (ein Viertel) der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet werden.
6. Sollte die Generalversammlung dem Vereinsausschuss das Vertrauen verweigern, muss derselbe zurücktreten. In diesem Fall müssen innerhalb von 60 (sechzig) Tagen Neuwahlen abgehalten werden. Die entsprechende Generalversammlung muss vom scheidenden Vereinsvorsitzenden oder von einem Mitglied des RPO einberufen werden. Bis zu den Neuwahlen darf der Vereinsausschuss nur mehr Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung beschließen;
7. Die ordentliche Generalversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder plus 1 Mitglied anwesend ist; in zweiter Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig;
8. Die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung werden – sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung – mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;
Art. 15. Vorsitz und Stimmzähler der Generalversammlung
1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt grundsätzlich der Vereinsvorsitzende.
2. Bei Verhinderung oder vorzeitigem Rücktritt des 1. Vorsitzenden wird er durch den 2. Vorsitzenden oder ein anderes im Rahmen der Generalversammlung dazu bestimmtes Mitglied ersetzt.
3. Die Generalversammlung wählt unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zwei Stimmenzähler, welche das Ergebnis der Wahl dem Vorsitzenden mitteilen.
4. Bei Wahlen leitet eine vom Vereinsausschuss ernannte Person die Wahl.
Art. 16. Ordentliche Generalversammlung (Generalversammlung): Befugnisse und Quorum
1. Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Die Wahl und Abwahl des Vereinsausschusses;
b) Wahl und Abberufung Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Abberufung des Schiedsgerichts, welches bei Streitfällen zum Einsatz kommt;
d) Die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres;
e) Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
f) Genehmigung der etwaigen Geschäftsordnung zur Satzung und anderer Reglements zur Funktionsweise des Vereins, die vom Vereinsausschuss ausgearbeitet werden – Genehmigung und/oder Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und/oder der Durchführungsbestimmungen;
g) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen;
h) Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vereinsausschuss oder von anderen Vereinsorganen zur Überprüfung vorgelegt werden;
i) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags oder gegen den Vereinsausschluss;
j) Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane im Sinne des Art. 27 des Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen;
Art. 17. Die Generalversammlung: Abstimmungsregeln
1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht
2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die seit mindestens 1 (ein) Monat im Mitgliedsverzeichnis eingetragen sind, unter der Voraussetzung, dass sie den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag eingezahlt haben. Mitglieder, die noch nicht seit mindestens 1 (ein) Monat im Mitgliedsverzeichnis eingetragen sind, können ohne Stimmrecht und ohne passives und ohne aktives Wahlrecht an der Versammlung teilnehmen; sie werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt.
3. Minderjährige können auf Antrag der Person, die die elterliche Gewalt ausübt, Mitglied der Vereinigung werden. Der Elternteil, der den minderjährigen Sohn/die minderjährige Tochter vertritt, kann mit Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen und intervenieren, sowie das aktive Wahlrecht für den minderjährigen Sohn/die minderjährige Tochter ausüben und das Recht auf Einsichtnahme in die Vereinsbücher wahrnehmen.
4. Abstimmungen finden in der Regel offen statt; eine geheime Abstimmung muss von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Anwesenden beantragt werden. Die Wahl zur Besetzung der Vereinsämter und Abstimmungen, die Personen betreffen, erfolgen geheim.
Art. 18. Außerordentliche Generalversammlung
1. Außerordentliche Generalversammlung können jederzeit vom Vereinsausschuss oder von mehr als ¼ (einem Viertel) aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Fall muss ein schriftlicher Antrag am Vereinssitz hinterlegt werden. Daraufhin hat der Vereinsausschuss 20 (zwanzig) Tage Zeit die Vollversammlung einzuberufen. Erfolgt diese Einberufung nicht fristgerecht, können die antragstellenden Mitglieder selbst zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung schreiten.
Art. 19. Außerordentliche Generalversammlung (Generalversammlung): Befugnisse und Quorum
1. Die außerordentliche Versammlung hat die Aufgabe:
a) Beschlussfassung über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen;
b) Beschlussfassung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins
2. Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Generalversammlung: in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens ¾ (drei Vierteln) der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die außerordentliche Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder plus ein Mitglied anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
3. Die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Generalversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens ¾ (drei Vierteln) der Mitglieder. Dieses Quorum gilt auch für die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins;
Art. 20. Der Vereinsausschuss: Zusammensetzung und Amtsdauer
1. Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ und wird von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben.
2. Die Vereinsausschussmitglieder bleiben für 3 (drei) Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Mandatsende beruft der Vorsitzende die Generalversammlung für die Wahl des neuen Vereinsausschusses ein.
3. Die Anzahl der Vereinsausschussmitglieder besteht aus mindestens 5 (fünf) und höchstens 10 (zehn) Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Ausschussmitglieder wird vor der Wahl von der Generalversammlung festgelegt.
4. Den Vorsitz des Ausschusses führt grundsätzlich der 1. Vorsitzende. Bei Abwesenheit wird er vom 2. Vorsitzenden in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten.
5. Voll oder beschränkt entmündigte Personen, Konkursschuldner oder Personen, die zu einer Strafe verurteilt wurden, die, auch nur zeitweise, den Ausschluss von öffentlichen Ämtern oder die Unfähigkeit, leitende Funktionen auszuüben, mit sich bringt, können nicht zum Vereinsausschussmitglied gewählt werden, und verlieren, wenn sie bestellt werden, ihr Amt.
Art. 21. Der Vereinsausschuss: Regeln für die Einberufung, Funktionsweise und Abstimmung
1. Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden immer dann einberufen, wenn er es für zweckmäßig hält oder wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der Vereinsausschussmitglieder dies beantragen.
2. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung auf elektronischem Wege, die bei den Vereinsausschussmitgliedern mindestens 4 (vier) Tage vor dem Tag der Vereinsausschusssitzung eingehen muss. In der Einberufung sind Ort, Tag, Uhrzeit sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben.
3. Wenn an der Vereinsausschusssitzung alle Vereinsausschussmitglieder teilnehmen, hat die Sitzung auch dann ihre Gültigkeit, wenn keine formelle Einberufung erfolgt ist oder die Vorankündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
4. Der Vereinsausschuss kann seine Sitzung nach denselben für die Generalversammlung vorgesehenen Modalitäten auch per Videokonferenz abhalten.
5. Den Vorsitz im Vereinsausschuss führt der 1. Vorsitzende bzw. in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende; in Abwesenheit beider führt ein anderes aus den Reihen der anwesenden Vereinsausschussmitglieder bestimmtes Mitglied den Vereinsausschuss.
6. Die Sitzungen des Vereinsausschuss sind ordnungsgemäß konstituiert, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Vollmachten sind nicht zulässig.
7. Die Abstimmung erfolgt offen mit Ausnahme der Abstimmungen, die Personen betreffen; für diese Fälle wird eine geheime Stimmabgabe vorgesehen.
8. Über die Vereinsausschusssitzung wird ein eigenes Protokoll verfasst, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Vereinssitz aufbewahrte Verzeichnis der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vereinsausschusses eingetragen.
Art. 22. Befugnisse des Vereinsausschusses
1. Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut. Art. 3 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der Generalversammlung oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten sind;
b) Durchführung der von der Generalversammlung erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verein und über den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
e) Erstellung des Jahresabschlusses, welcher der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
f) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des 1. Vorsitzenden;
g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen an verdiente Personen;
h) Einstellung und Entlassung von Dienstpersonal;
i) Der Vereinsausschuss kann nach eigenem Ermessen für bestimmte Aufgabenbereiche Personen ohne Sitz und Stimme in den Ausschluss kooptieren;
j) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm die Satzungen übertragen;
k) Ernennung des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Schriftführers des Vereins;
l) Ausarbeitung von etwaigen internen Geschäftsordnungen zur Funktionsweise des Vereins, die der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind;
m) Beschlussfassung über die Einberufung der Generalversammlung;
n) Entscheidung über etwaige Arbeitsverhältnisse mit unselbständig beschäftigten Arbeitnehmern sowie über die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und externen Beratern;
o) Bestätigung oder Ablehnung der vom Vorsitzenden ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen;
p) Führung der Vereinsverzeichnisse;
q) Beschluss über die etwaige Ausübung von weiteren Tätigkeiten und Erbringung des Nachweises, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt, die gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen.
r) Genehmigung aller anderen Maßnahmen, die dieser Satzung oder den internen Geschäftsordnungen zufolge dem Vereinsausschuss zugewiesen werden;
2. Der Vereinsausschuss kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Befugnis einräumen, bestimmte Rechtshandlungen oder Arten von Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung des Vereins vorzunehmen.
3. Der Schriftführer kümmert sich im Allgemeinen um die Führung der Vereinsverzeichnisse und führt die Aufgaben aus, die ihm vom Vereinsausschuss oder vom Vorsitzenden übertragen werden.
Art. 23. Der 1. Vorsitzende: Kompetenzen und Amtsdauer
1. Der 1. Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber Dritten und vor Gericht.
2. Der 1. Vorsitzende wird aus den Reihen der Vereinsausschussmitglieder ernannt.
3. Der 1. Vorsitzende kann vom Vereinsausschuss nach denselben Modalitäten abberufen werden, die für seine Wahl vorgesehen sind.
4. Der 1. Vorsitzende verliert sein Amt durch Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vereinsausschuss zu richten ist.
5. Der 1. Vorsitzende trägt die allgemeine Verantwortung für die Leitung und die erfolgreiche Entwicklung des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er unterzeichnet die Schriftstücke und Dokumente, die den Verein sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten verpflichten;
b) er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vereinsausschusses;
c) er genehmigt bei Bedarf Dringlichkeitsmaßnahmen und legt sie innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen dem Vereinsausschuss zur Bestätigung vor;
d) er beruft die Generalversammlung und den Vereinsausschuss ein und führt darin den Vorsitz.
6. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden ersetzt. Wenn auch der 2. Vorsitzende abwesend oder verhindert ist, überträgt der Vereinsausschuss diese Aufgabe ausdrücklich einem anderen Vereinsausschussmitglied.
7. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin und ist, gemäß Art. 36, Absatz 2 ZGB, der gesetzliche Vertreter desselben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten.
8. Der 1. Vorsitzende kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des Vereinsausschuss zeitlich nicht möglich erscheint. Der 1. Vorsitzende muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss in der nächsten Sitzung mitteilen und dieselben müssen ratifiziert werden.
Art. 24. Gründe für das Ausscheiden aus dem Vereinsausschuss und Nachbesetzung von Vereinsausschussmitgliedern
1. Das Amt des Vereinsausschussmitglieds endet ausfolgenden Gründen:
a) Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vereinsausschuss zu richten ist;
b) Abberufung durch die ordentliche Generalversammlung;
c) nachträglicher Eintritt von Unvereinbarkeitsgründen laut Art. 20, Abs. 5der vorliegenden Satzung;
d) Verlust der Mitgliedschaft nach Eintritt eines oder mehrerer der Gründe, die in Art. 9 der vorliegenden Satzung genannt sind.
2. Scheiden ein oder mehrere Vereinsausschussmitglieder aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe aus dem Amt aus, sorgt der Vereinsausschuss für die Nachbesetzung anhand der Liste der Nichtgewählten, die im Rahmen der letzten Vereinsausschusswahl erstellt wurde. Die nachrückenden Vereinsausschussmitglieder bleiben bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung im Amt, die über ihre Bestätigung im Amt entscheiden muss. Wenn sie bestätigt werden, bleiben sie bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vereinsausschuss im Amt. Wenn das nachrückende Vereinsausschussmitglied nicht bestätigt wird, wenn die Liste der Nichtgewählten erschöpft ist oder es keine nichtgewählten Personen gibt, sorgt der Vereinsausschuss für die Nachbesetzung der fehlenden Mitglieder durch Kooptierung, die von der ersten ordentlichen Generalversammlung bestätigt werden muss. Erfolgt keine Bestätigung durch die Generalversammlung, wird eine Neuwahl vorgenommen. Die auf diese Weise nachrückenden Vereinsausschussmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vereinsausschuss im Amt. Bis zur Bestätigung durch die Generalversammlung sind die kooptierten Vereinsausschussmitglieder bei den Vereinsausschusssitzungen nicht stimmberechtigt.
3. Scheidet die Mehrheit der Vereinsausschussmitglieder aus dem Amt, endet damit die Amtszeit des gesamten Vereinsausschusses. Der Vorsitzende oder hilfsweise das Dienstälteste Vereinsausschussmitglied muss die ordentliche Generalversammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Amtszeitende für die Neuwahl des Vereinsausschuss einberufen. Bis zur Wahl der neuen Vereinsausschussmitglieder bleiben die ausgeschiedenen Mitglieder für die ordentliche Geschäftsführung im Amt.
Art. 25. Das Schiedsgericht: Zusammensetzung, Amtsdauer und Funktionsweise
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen;
2. Das Schiedsgericht bleibt für 3 (drei) Jahre im Amt;
3. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
4. Die Beschlussfassung erfolgt aufgrund des Art. 14 der Satzung. Das Schiedsgerichtsverfahren wird aufgrund der Bestimmungen des Art. 806 und nachfolgende ZPO abgewickelt.
5. Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung entstehen können.
6. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, dem Schiedsgericht zu überlassen und deren Schiedsspruch zu befolgen.
7. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig (90) Tagen.
8. Das Schiedsgericht verfasst ein Protokoll über die eigene Tätigkeit, das dann in das am Vereinssitz aufbewahrte Verzeichnis der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse dieses Organs eingetragen wird.
Art. 26. Die Rechnungsprüfer – Revisoren
1. Die Revisoren bestehen aus 2 (zwei) Mitgliedern des Vereins, die von der Generalversammlung gewählt werden.
2. Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vereinsausschuss oder des Schiedsgerichts sein und dürfen untereinander nicht bis zum 3. Grad verwandt sein.
3. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Gebarung, sowie der Jahresabschlussrechnung. Bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und erklären, ob sie in der Lage sind, den Ausschuss und den Kassier für seine finanzielle Gebarung zu entlasten.
4. Die Rechnungsprüfer – Revisoren bleiben für 2 (zwei) Jahre im Amt und können wiedergewählt werden.
Art. 27. Haftung der Vereinsorgane
1. Der gesamte Vereinsausschuss haftet für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Bei Beschlussfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Ausschussmitglieder mit ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Haftungsentbindung muss in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden.
2. Die Ausschussmitglieder haften dem Verein gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag (Mandat – Art. 1703 ZGB).
3. Für Verbindlichkeiten, die durch die, den Verein vertretenden Personen, eingebracht worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten. Für diese Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch die Personen, die im Rahmen des Vereins gehandelt haben (Art. 38 ZGB)
Kapitel V
Vereinsverzeichnisse
Art. 28. Vereinsverzeichnisse und Register
1. Der Verein ist zur Führung folgender Verzeichnisse verpflichtet:
a) Mitgliederverzeichnis
b) Verzeichnis der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Generalversammlung;
c) Verzeichnis der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vereinsausschusses;
2. Der Verein muss ein Verzeichnis der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Schiedsgerichts führen, wenn dieses Organ ernannt wird.
3. Der Verein muss weiters ein Verzeichnis der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Rechnungsprüfer – Revisoren führen;
4. Der Verein muss ein Verzeichnis der ehrenamtlich Tätigen führen.
Kapitel VI
Bestimmungen betreffend das Vereinsvermögen und den Jahresabschluss
Art. 29. Zweckbestimmung des Vereinsvermögens und Gemeinnützigkeit
1. Das Vereinsvermögen wird für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit und ausschließlich zur Realisierung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele verwendet.
2. Die – auch indirekte – Ausschüttung von Gewinnen und Verwaltungsüberschüssen, Fonds und Rücklagen mit jeglicher Bezeichnung an die Gründer, Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, an Vereinsausschussmitglieder und an die Mitglieder von anderen Vereinsorganen, auch bei einem Austritt oder in allen anderen Fällen, in denen eine Einzelperson ihre Vereinsmitgliedschaft auflöst, ist verboten.
3. Die Einnahmen und die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände bilden das gemeinsame Vermögen des Vereins.
4. Das Vereinsvermögen kann weder während des Bestehens des Vereines noch bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber den Gründungsmitgliedern unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.
5. Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassene Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins.
6. Es ist dem Verein untersagt direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile voll oder nur teilweise zu verteilen.
Art. 30. Geldmittel
1. Der Verein bezieht die Geldmittel für die Organisation des Vereins und für die Ausübung der eigenen Tätigkeit ausfolgenden Quellen:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Einnahmen aus Veranstaltungen;
c) öffentliche Beiträge, Beiträge von Privatpersonen;
d) testamentarische Schenkungen und Nachlässe;
e) Vermögenserträge;
f) Sammlung von Geldmitteln;
g) Rückerstattungen im Rahmen von Abkommen;
h) Erlöse aus den im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten und aus den weiteren Tätigkeiten laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors;
i) alle anderen Einnahmen, die gemäß Kodex des Dritten Sektors und gemäß den anderen einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.
Art. 31. Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein
2. Am Ende jedes Geschäftsjahres muss der Vereinsausschuss die Jahresabschlussrechnung erstellen, die von der ordentlichen Generalversammlung genehmigt werden muss. Letztere muss innerhalb von 120 (Hundertzwanzig) Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahres einberufen werden, auf jeden Fall aber rechtzeitig, um eine Genehmigung der Jahresabschlussrechnung innerhalb 30. Juni zu gewährleisten.
3. Der Jahresabschluss muss in den 8 (acht) Tagen vor der zu seiner Genehmigung einberufenen Generalversammlung am Vereinssitz hinterlegt werden; auf schriftliche Anfrage kann jedes Mitglied Einsicht nehmen in das Dokument.
Kapitel VII
Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens
Art. 32. Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens
1. Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Generalversammlung – sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung – mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder beschlossen.
2. Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das – nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung – anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss; falls die Generalversammlung diese Körperschaften nicht bestimmt, geht das Vermögen – wie in Art. 9 des Kodex des Dritten Sektors vorgeschrieben – an die Stiftung „Fondazione Italia Sociale“.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Art. 33. Verweisbestimmung
1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und – soweit vereinbar – das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 27. Januar 2024 genehmigt.
Kastelruth, den 27.01.2024
Anwesende: 103 Personen
Ja-Stimmen: 103 Personen
Nein-Stimmen: / Personen
Enthaltungen: / Personen